Gartenordnung

Gartenordnung

- gültig ab 01.04.1993 -
Überarbeitete Fassung mit allen JHV-Beschlüssen von 1994 bis 2016


Inhaltsverzeichnis

I.     Allgemeines
II.    Kleingärtnerische Nutzung
III.   Anpflanzungen
IV.   Pflanzenschutz
V.    Gewässerschutz
VI.   Kompostierung
VII.  Fachberatung
VIII. Wegebenutzung und -unterhaltung
IX.   Lagerung von Hausmüll u.Ä.
X.    Tierhaltung
XI.   Errichtung von Baulichkeiten
XII.  Kinderspielplatz
XIII. Allgemeine Hinweise
XIV. Gemeinschaftsanlagen
XV.  Hausrecht
XVI. Verstöße


I. ALLGEMEINES
 
Die Gartenordnung regelt die Bewirtschaftung des Kleingartens unter Berücksichtigung des naturgemäßen Gartenbaues und der Belange des Umweltschutzes. Die Gartenordnung soll dazu dienen, dass die Mitglieder in unserer Anlage gut nachbarschaftlich zusammen arbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Kleingärten ordnungsgemäß bewirtschaften.
 
II. KLEINGÄRTNERISCHE NUTZUNG
 
1. Der Kleingarten ist so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
2. Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, heimische Ziergehölze, Blumenbepflanzungen und Rasen.
3. Verwahrlosung, Verwilderung und Brachliegen des Kleingartens gelten als erheblicher Bewirtschaftungsmangel.
 
III. ANPFLANZUNGEN

1. Bei Anpflanzungen von Gehölzen sind nachteilige Auswirkungen auf angrenzende Kleingärten zu vermeiden. Beeren- und Ziersträucher müssen von der Grenze zum Nachbargarten mindestens 70 cm entfernt sein. Im übrigen gelten für das
Anpflanzen von Gehölzen und Bäumen in den Kleingärten die in § 38 des Hessischen Nachbarschaftsgesetzes genannten Grenzabstände.
2. Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hinein ragen, sind auf Verlangen des Gartennachbars oder Vereinsvorstandes zu beseitigen.
3. Waldbäume, z.B. Tannen, Birken u.Ä. sowie Süßkirschen- und Walnussbäume dürfen nicht angepflanzt werden.
4. Koniferen und Hecken dürfen nicht höher als 1,60 Meter sein.
 
IV. PFLANZENSCHUTZ
 
1. Die Erkenntnisse des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen so wie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen. Die Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten können, die dem Schutz der Vögel und anderer Kleintiere dienen, ist anzustreben.
2. Auf den Einsatz von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel soll im Interesse des Umweltschutzes verzichtet werden.
 
V. GEWÄSSERSCHUTZ
 
Es ist Vorsorge zu treffen, dass das Grundwasser durch Abwässer und andere Stoffe nicht verunreinigt werden kann.

VI. KOMPOSTIERUNG
 
Die Kompostierung von Gartenabfällen ist zu empfehlen. Die der Kompostbildung dienenden Einrichtungen müssen vor Einsicht geschützt sein und dürfen nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen.
 
VII. FACHBERATUNG
 
Den Mitgliedern wird empfohlen, sich in allen gärtnerischen Belangen die Erfahrung und den Rat des Vereinsfachberaters zu nutze zu machen.
 
VIII. WEGEBENUTZUNG UND –UNTERHALTUNG
 
1. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art hat im Schritttempo zu erfolgen.
2. Das Parken ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen im Vereinsgelände gestattet.
3. Das Reinigen und Reparieren von Kraftfahrzeugen ist nicht erlaubt.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den an seinen Garten angrenzenden Weg bis zur Hälfte der Breite in Ordnung zu bringen und von Unkraut sauber zu halten.
5. Bei Lieferung von Dünger, Erde und sonstigen Materialien muss der Weg unverzüglich geräumt und gesäubert werden.
 
IX. LAGERUNG VON HAUSMÜLL U.Ä.
 
1. Aus Vorsorge gegen Mäuse- und Rattenplage und anderem Ungeziefer, darf in keinem Kleingarten Hausmüll, Brennholz, Baumaterial, Gerümpel u.Ä. gelagert werden. Diese Gegenstände sind an die zur Verbrennung und Verwertung zuständigen öffentlichen Einrichtungen abzuliefern.
2. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist inner-halb des Kleingartengeländes nicht gestattet.
 
X. TIERHALTUNG

1. Die Haus- und Kleintierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt.
2. Hunde und Katzen müssen in der Kleingartenanlage an der Leine geführt und im Kleingarten unter Aufsicht gehalten werden.
3. Verunreinigungen der Gartenwege insbesondere durch Hundekot sind unverzüglich zu beseitigen.
 
XI. ERRICHTUNG VON BAULICHKEITEN
 
1. Lauben und andere Baulichkeiten dürfen nur nach den für den Verein gegebenen Richtlinien errichtet werden. Dies trifft auch für alle baulichen Veränderungen zu. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bausubstanz muss gewährleistet sein.
Unabhängig von der Höhe, dürfen entlang der Gartenwege keine Sichtschutzeinrichtungen angebracht werden. Darunter fallen z.B. Holzelemente, PVC- bzw. Schilfmatten o ä. Bereits in der Vergangenheit angebrachte Einrichtungen sind zu entfernen.
2. Alle Baumaßnahmen müssen vor Beginn der Arbeiten dem Vereinsvorstand schriftlich angezeigt werden und dürfen nur in der Zeit vom 15.10 bis 15.04. ausgeführt werden. Dabei darf ohne Einhaltung der Mittagspause bis zu Beginn der Dunkelheit gearbeitet werden.
3. Das Aufstellen stationärer Schwimmbecken jeglicher Art mit einem Durchmesser von mehr als 1,50 m und einer Höhe von mehr als 50 cm, sowie das Aufstellen von Großspielgeräten wie Trampoline, Kinderspielhäuser usw. ist nicht erlaubt.
4. Garteneingangstüren müssen so angebracht sein, dass sie im geöffneten Zustand nach innen weisen.
5. Solaranlagen sind erlaubt. Eine Entschädigung bei Gartenabgabe erfolgt nur auf privater Basis.
6. Freistehende Partyzelte oder Sonnenschutzeinrichtungen dürfen ein Grundmaß von drei mal drei Metern nicht übersteigen. Ein Gewächs- oder ein sogenanntes Tomatenhaus ist auf eine Grundfläche von höchstens 7 m² und einer Höhe von zwei Metern begrenzt. Die Nutzung als Gerätehaus ist jedoch nicht erlaubt. Im Garten darf nur eine der genannten Einrichtungen vorhanden sein.
 
XII. KINDERSPIELPLATZ
 
1. Die Benutzung der Geräte auf dem Kinderspielplatz ist nur Kindern bis zu 12 Jahren gestattet. Jede mutwillige Beschädigung der Geräte oder Verunreinigung des Platzes ist untersagt.
2. Das Benutzen der Geräte und des Spielplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Eltern haften für den Schaden, den ihre Kinder Dritten oder anderen Kindern zufügen. Eltern sollten deshalb ihre Kinder nicht ohne entsprechende Aufsicht dem Spielplatz überlassen. Übermäßiges Lärmen sollte vermieden werden.
 
XIII. ALLGEMEINE HINWEISE
 
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und hierzu auch seine Angehörigen und Gäste entsprechend anzuhalten. Das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.
2. Lautes Musizieren, Lärmen u.Ä. sind zu unterlassen. Rundfunk- und Fernsehgeräte dürfen nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden.
3. Ballspielen jeglicher Art ist in den Kleingärten und auf den Wegen nicht erlaubt.
4. Die Tore der Anlagen sind nach Einbruch der Dunkelheit abzuschließen.
5. Jedes Mitglied hat die in den Aushangkästen erfolgten Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.
6. Rasenmäher und alle anderen mit Benzin- oder Elektromotor betriebenen Geräte dürfen zwischen dem 16.04. und dem 14.10. nur zu folgenden Zeiten benutzt werden:
Montag bis Freitag 8.00 bis 13.00 und 15.00 bis 19.00 Uhr, Samstag 8.00 bis 13.00 Uhr
7. Die durch Gesetz festgelegten Ruhezeiten sind einzuhalten, und zwar:
Mittagsruhe 13.00 bis 15.00 Uhr
Sonn- und Feiertagsruhe ganztägig.
8. Das Wasser wird im Frühjahr (nach Ausbleiben der Nachtfröste) angestellt und im Herbst (vor Frostgefahr) abgestellt.
9. Die Wasserzähler sind zu den bekannt gegebenen Terminen anzubringen oder zu entfernen bzw. frostsicher zu verpacken. Der Wasserzähler, bei Nichtvorhandensein der Blindstopfen, wird vom Verein mit einer Plombe versehen. Notwendige Arbeiten an dem Wasserzähler oder dem Blindstopfen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Obmann vorgenommen werden. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmung werden dem Pächter zu seinem Wasserverbrauch die Kosten für zusätzlich 20 m³ Wasser in Rechnung gestellt.
10. Es darf kein Wasser unnötig verbraucht werden. Es wird deshalb empfohlen, das Regenwasser von den Dächern der Gartenlauben in Regentonnen aufzufangen und zum Bewässern zu verwenden.

XIV. GEMEINSCHAFTSANLAGEN
 
Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze, sind schonend zu behandeln. Jedes Mitglied ist verpflichtet, durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen verursachte Schäden dem Vorstand zu melden und zu ersetzen.
Im Hinblick auf ein sauberes Erscheinungsbild dürfen hinter den Außenzäunen nur Hecken angepflanzt bzw. Holzlamellenzäune errichtet werden. Die Höhe des Außenzaunes darf nicht überschritten werden.
 
XV. HAUSRECHT
 
1. Die Mitglieder des Vorstandes haben Hausrecht. Sie können Fremde oder sich nicht an die allgemein üblichen Anstandsregeln haltenden Besucher aus der Kleingartenanlage weisen.
2. Die einzelnen Gärten dürfen vom Vorstand in begründeten Fällen ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedes betreten werden. Die Gartentore müssen deshalb stets geöffnet sein.
 
XVI. VERSTÖSSE
 
1. Die Gartenordnung ist einzuhalten.
2. Verstöße, die nach schriftlicher Aufforderung und nach einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens des Mitgliedes zu einer Kündigung des Pachtvertrages führen.
 
Offenbach am Main,18.Januar 1993
Der Vorstand
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