Satzung

Vereinssatzung

Wie jeder eingetragene Verein haben auch wir eine Satzung. Sie ist auf die spezifischen Bedürfnisse eines Kleingärtnervereins abgefasst. Um die Satzung aktuell zu halten, wird sie im Bedarfsfall auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder während einer Jahreshauptversammlung auf den neuesten Stand gebracht. Die letzte Änderung erfolgte am 04. Juli 2014.
Eine Satzung bestimmt u a Zweck und Ziele des Vereins, aber auch die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder. Die Gartenordnung soll dem täglichen Miteinander der Kleingärtner einen Rahmen geben.

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A

Bestimmungen zur Vereinsmitgliedschaft

§   1 Name und Sitz des Vereins

§   2 Zweck, Aufgabe, Datenschutzklausel

§   3 Erwerb der Mitgliedschaft

§   4 Beendigung der Mitgliedschaft

§   5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

§   6 Mitgliederversammlung

§   7 Geschäftsführender und erweiterter Vorstand

§   8 Kassen- und Rechnungswesen

§   9 Rechnungsprüfung

§ 10 Vereinsvermögen

§ 11 Schiedsstelle

Abschnitt B

Bestimmungen zum Pachtverhältnis

§ 12 Gartenübernahme und Pachtvertrag

§ 13 Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 14 Inkrafttreten der Satzung - Übergangsbestimmungen

         

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein »Lehmfeld« e.V. und hat seinen Sitz in Offenbach a.M. Er wurde am 01.12.1919 gegründet und ist unter der Nummer 5 VR 520 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach a.M. eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist Mitglied im Stadt- und Kreisverband Offenbach a.M. und gehört gleichzeitig dem Landesverband Hessen sowie dem Bundesverband an.

 
§ 2 Zweck, Aufgabe, Datenschutzklausel

1. Der Verein erstrebt auf parteipolitisch und konfessionell neutraler Grundlage die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Schaffung sowie Erhaltung von Kleingartenanlagen und deren Ausgestaltung als Bestandteile des öffentlichen Grüns. Seine Tätigkeit ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung gem. § 2 Bundeskleingartengesetz.

2. Der Verein überläßt aus den ihm verfügbaren Kleingartenanlagen seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung auf Grund von Pacht- bzw Übergabeverträgen Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung.

3. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten hat der Verein seine Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.

4. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau, Unterhaltung und Verschönerung seiner Kleingartenanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen zu verwenden.

5. Der Verein ist als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation anerkannt.

6. Im Zusammenhang mit seinem Kleingartenbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Rundschreiben oder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit oder zwecks Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens betätigen will und in Offenbach a.M. wohnhaft ist.

2. Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung entscheidet der erweiterte Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3. Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (§ 6 Ziffer 5 j).

4. Aktive Mitgliedschaft in einem weiteren Kleingartenverein ist nicht statthaft.

5. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung und unterschriftlicher Anerkennung der Satzung vollzogen.

 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod können Ehegatte, Kinder oder Eltern des verstorbenen Mitgliedes die Mitgliedschaft gemäß § 3Abs.1 dieser Satzung unter den gleichen Bedingungen fortsetzen. Eine entsprechende Mitteilung mit Angabe der genauen Anschrift muß dem Vorstand innerhalb von drei Monaten nach dem Tod schriftlich zugegangen sein.

3. Freiwilliger Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mit 3-monatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres zuerklären. Bei der Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt gleichzeitig die Auflösung des Pachtverhältnisses.

4. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied den Gemeinschaftsgeist gröblich verletzt, z.B. sich der Gemeinschaftsarbeit entzieht. Pflichten, die er im Pachtvertrag oder der Satzung sowie der Gartenordnung übernommen hat, nicht nachkommt, seine finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit begleicht, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder durch unehrenhafte Handlungen das Ansehen des Vereins schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand und ist vom Vorsitzenden schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Schiedsstelle zu. Die letzte Entscheidung bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

5. Steht ein Garten durch Tod des Mitgliedes zur Verfügung oder durch freiwilligen Austritt, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung des Aufwuchses und der baulichen Anlagen. Die Höhe derselben wird von einer unabhängigen Wertermittlungskommission festgestellt, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Sie bestimmt den Wert der Entschädigung unter Zugrundelegung des kleingärtnerischen Interesses und nicht unter kommerziellen Gesichtspunkten. Gegen ihre Entscheidung ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang möglich. Eine Schiedsinstanz, gestellt durch vereinsneutrale Personen (Stadt- und Kreisverband), wird die endgültige Entscheidung fällen. Die Auszahlung der festgesetzten Entschädigungssumme an den Abgebenden wird erst fällig mit der Neuvergabe des Gartens und erfolgt im Beisein von Vorstandsmitgliedern. Ein einmaliger Kulturbeitrag von 15% der Entschädigungssumme, mindestens jedoch 130 € -, ist an den Verein zu zahlen.

 
§ 5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Gartenparzelle nach den Vorschriften des Pachtvertrages und der Gartenordnung zu nutzen.

2. Es hat volles Stimmrecht in den Vereinsversammlungen. Die Stimmrechte können nur bei Ausschluß aus dem Verein abgesprochen werden.

3. Das Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung beschlossenen monatlichen Beitrag zuzüglich Pacht, Versicherungsbeitrag, Zeitungs- und Wassergeld zu entrichten. Mitglieder, die dem Verein neu betreten, zahlen diese Beträge mittels Bankeinzug. Von der Mitgliederversammlung gewählte Ehrenmitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag.

4. Das Mitglied hat die vom Vorstand festgesetzten Gemeinschaftsarbeiten zu leisten oder einen entsprechenden Geldbetrag, den die Mitgliederversammlung festlegt, zu zahlen. Ein Ersatzmann kann im Verhinderungsfall gestellt werden. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitglieder von der Gemeinschaftsarbeit befreien.

5. Der Verein ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen und Mahngebühren zu berechnen. Wird der Beitrag durch den Kassierer eingezogen, so ist zusätzlich eine Erhebergebühr zu zahlen.

 
§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist immer dann einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr, als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Anführung des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen.

3. Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:

a) Geschäfts-, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, wobei die Umlagen höchstens 100 € pro Jahr betragen dürfen

d) Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand

e) Wahlen zum erweiterten Vorstand

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Wahl der Wertermittler

h) Satzungsänderungen

i) Auflösung des Vereins

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

k) Anträge nach § 6 Ziffer 8

l) Bildung einer Schiedsstelle

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 und die Auflösungdes Vereins einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Vereinsmitglieder.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand schriftlich mit Begründung so rechtzeitig vorliegen, dass sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden können.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen und zu genehmigen ist.

10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu der Mitgliederversammlung besonders sachkundige Personen einladen. Sie haben lediglich beratende Stimme.

 
§ 7 Geschäftsführender und erweiterter Vorstand

1. Der geschäftsführende (gf) Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

e) dem Schriftführer

f) einem Beisitzer (= gleichzeitig 2. Kassierer)

2. Der gf und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung stattfinden. Der gf und der erweiterte Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sind mehr als eine Person für ein Vorstandsamt benannt, so ist schriftlich zu wählen. Bei nur einem Vorschlag kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der gf Vorstand kann Ausschüsse zu seiner Unterstützung bilden. Diese haben bei ihrer Arbeit die Richtlinien des gf Vorstandes einzuhalten. Sie gehören nicht dem gf Vorstand an.

3. Dem gf Vorstand obliegen:

a) laufende Geschäftsführung des Vereins

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse

c) Erlaß der Gartenordnung

d) Anordnung gemeinsamer Aktionen zur Schädlingsbekämpfung

e) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen

4. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des gf Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, Ausschussmitglieder und andere, vom Vorstand berufene Mitglieder, werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes können diesem Personenkreis pauschalierte Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

6. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein im Sinne von § 26 BGB.

7. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie den Obleuten der einzelnen Anlagen und dem Fachberater. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.

Dem erweiterten Vorstand obliegt:

a) Beschlußfassung über die Entschädigung für besonderen Aufwand,

b) Unterstützung des gf Vorstandes bei den laufenden Geschäften,

c) Beratung des gf Vorstandes bei grundsätzlichen Fragen aus der Gartenordnung insbesondere bei notwendigen Anordnungen, Richtlinien usw.

Der erweiterte Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.

 
§ 8 Kassen- und Rechnungswesen

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und erledigt alle damit zusammenhängenden Aufgaben. Er erledigt alle Zahlungsverpflichtungen. Außergewöhnliche Zahlungen sind vorher vom gf. Vorstand zu beschließen.

 
§ 9 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Kasse und der Buchungsbelege sind in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand nicht an und dürfen zusammen nicht wiedergewählt werden. Sie haben das Recht und die Pflicht, unangemeldet Prüfungen durchzuführen, die sich auf Stichproben beschränken können, jedoch im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Über diese Prüfung ist zunächst dem gf Vorstand, dann der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Gesamtvorstandes.

 
§ 10 Vereinsvermögen

1. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind bei einem mündelsicheren Geldinstitut anzulegen.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nach den Bestimmungen des § 2, Ziffer 3, des Bundeskleingartengesetzes das vorhandene Vereinsvermögen dem Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. zu übereignen, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei zu verwenden hat.


§ 11 Schiedsstelle


Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, entscheidet über vereinsinterne Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand eine Schiedsstelle, bestehend aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht dem gf oder erweiterten Vorstand angehören dürfen.

 
Abschnitt B

Bestimmungen zum Pachtverhältnis
 
§ 12 Gartenübernahme und Pachtvertrag

1. Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung durch das Mitglied abhängig. Die Übernahme erfolgt nach der Reihenfolge aus der Bewerberliste, die vom Verein geführt wird. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand.

2. Bei Übernahme eines Kleingartens ist an den Verein einmalig ein Kulturbeitrag in Höhe von 15% des Wertermittlungsbetrages, mindestens jedoch 130 €, zu zahlen. Den festgestellten Wertermittlungsbetrag zahlt der Neupächter an den abgebenden Pächter oder seinen Beauftragten im Beisein von Vorstandsmitgliedern. Beide Beträge sind in bar zu zahlen. Der Verein schließt mit dem neuen Pächter den Pachtvertrag in zweifacher Ausfertigung ab. Er ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Der Pächter erhält weiterhin die Gartenordnung.


§ 13 Beendigung des Pachtverhältnisses


1. Das Pachtverhältnis endet durch Kündigung oder Tod.

2. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.

3. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:

   1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 8 BKleigG)

wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder

der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Bei der Kündigung des Pachtverhältnisses gemäß § 8 BKleingG hat der Pächter kein Anspruch auf Entschädigung.

   2. zum 30. November eines Jahres (§ 9 BKleingG)

wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt insbesondere  die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

Diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.

Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluss des Pachtvertrages zustande gekommene Pachtverhältnis ist, erfolgt in diesem Fall der Kündigung gleichzeitig die Kündigung der Mitgliedschaft im Verein.

4. Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Der Pächter kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch die Schiedsstelle.

5. Beim Tod des Pächters endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod folgt.

6. Scheidet ein Pächter aus dem Verein aus und hat er den bestehenden Pachtvertrag gekündigt, so ist vom Pachtnachfolger, sofern ein solcher vorhanden ist, eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen (§ 11 BKleingG findet entsprechende Anwendung). Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Vereins, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird, festgesetzt. Sie bestimmt auf der Grundlage der Wertermittlungsrichtlinien des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung die Höhe der Entschädigung unter Zugrundelegung des kleingärtnerischen Interesses und nicht unter kommerziellen Gesichtspunkten. Gegen ihre Entscheidung ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift möglich. Eine Schiedsinstanz, gestellt durch vereinsneutrale Personen (Stadt- und Kreisverband), wird die endgültige Entscheidung fällen. Die Auszahlung der festgesetzten Entschädigungssumme an den scheidenden Pächter wird erst fällig mit der Neuvergabe des Gartens.

Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen des Verpächters und des Pächters finden die Bestimmungen des BGB Anwendung.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung - Übergangsbestimmungen


1. Satzungsänderungen treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

2. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung, oder Ergänzungen redaktioneller Art, die vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.

3. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 11.10.1980 beschlossen worden. Die Neufassung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 25.03.2006 und ist mit Datum vom 24.03.2007, 21.03.2009, 20.03.2010 und 04.07.2014 geändert worden.


Nachrichtlich Vermerk des Gerichts:

Die vorliegende Satzung wurde im Juli 2014 in das Vereinsregister eingetragen und ist damit rechtswirksam.

OF, Juli 2014 Amtsgericht – Registergericht
                                                                         

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